Robin Road

Gestohlen gekauft

Sophie kaufte sich eine Occasion, gepflegt, Premiummarke, von einer Garage. Mehrere Monate fuhr sie damit, bis das Auto von einer Polizeistreife im Ausland beschlagnahmt wurde. Was war geschehen? Robin Road klärt auf.

Veröffentlicht am 07.11.2020

Ihr Auto war gestohlen. Nur wusste Sophie davon nichts. Sie war bereits die x-te Besitzerin und niemand hatte ihr gesagt, dass ihr Auto im Ausland als gestohlen registriert war. Die Rückverfolgung brachte nichts, denn auch die eruierten vorherigen Eigentümer konnten glaubhaft versichern, dass auch sie das Auto in gutem Glauben als «ungestohlen» gekauft hatten.

 

Guter Glauben oder Hinterlist?

Nach Schweizer Recht darf sich die Käuferin auf ihren guten Glauben berufen und das Auto behalten, ausser das Fahrzeug trägt einen Vorbehalt im Fahrzeugausweis – etwa beim Leasing. Ist er im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen (s. Art. 715 ZGB)? Oder stinkt der Deal zum Himmel wie eine schleifende Kupplung, was bei «Superschnäppchen» bekanntlich öfters der Fall ist?

Das ist nicht in jedem Land gleich geregelt, denn: andere Länder, andere Sitten und auch andere Gesetze. Wäre Sophie in Bosnien unterwegs gewesen und wäre das Auto in Italien gestohlen worden, hätte sie das Auto nicht mehr wieder gekriegt. Denn dort lauten die Gesetze offenbar gerade umgekehrt wie der «KTipp» schreibt (Nr. 15 vom 16. September 2020): Unabhängig des guten Glaubens können in diesen Ländern gestohlene Autos nicht den Eigentümer wechseln.

Datenbanken versagen oft

Werden denn die vom Ausland importierten Autos nicht von einer Behörde geprüft um zu verhindern, dass sie sozusagen ungebremst in den Verkehr gelangen? Nun, eigentlich schon. Denn die Strassenverkehrsämter dürfen keine Autos immatrikulieren, welche als gestohlen gemeldet wurden. Nur, das sieht man den Autos nicht so einfach an. Und wenn die Datenbanken, auf welche die Strassenverkehrsämter Zugriff haben, keine Einträge kennen, dann versagt sozusagen der Notbremsassistent. Gerade bei Direktimporten sind die Datenbanken offenbar ungenügend. Immerhin haben aber die Polizei und der Zoll Zugriff darauf.

Sophie hatte sozusagen Glück im Unglück. Sie erhielt das Auto zurück: Der deutsche Bundesgerichtshof hat letzthin entschieden, dass ein Auto, das nach der Probefahrt nicht mehr zurückgebracht und mit gefälschten Papieren weiterverkauft wurde, der gutgläubigen Erwerberin gehört. Mit anderen Worte: Die Käuferin, die keine Ahnung von der Vorgeschichte des Fahrzeugs hat, darf es behalten – wie in der Schweiz.


Wichtige Tipps zur Selbsthilfe

Aber wie kann man sich vor ähnlichen Erlebnissen, wie es Sophie erfahren hat, schützen? Unser Tipp: Bevor Sie ein Auto kaufen, fragen Sie bei der Kantonspolizei nach, ob das Auto international ausgeschrieben ist. Auch beim Bundesamt für Polizei können Auskünfte eingeholt werden, ob nach dem Auto international gefahndet wird. Schauen Sie zudem im Eigentumsvorbehaltsregister auf dem Betreibungsamt am Wohnort des Verkäufers nach. Und wenn Sie ein Auto aus dem Ausland kaufen oder ins Ausland verkaufen, dann halten Sie im Kaufvertrag unbedingt fest, dass Schweizer Recht zur Anwendung kommt und sich der Gerichtsstand an Ihrem Wohnort befindet.

Robin Road wünscht Ihnen weiterhin gute Fahrt!

Text: Robin Road
Fotos: Vesa Eskola

 

Robin Road hilft

Dr. Rainer Riek — alias Robin Road — schreibt in jeder ai-Ausgabe oder auf unserer Homepage
www.auto-illustrierte.ch über strassenverkehrsrechtliche Themen sowie rund ums Auto im Recht. Er ist Rechtsanwalt und Notar bei www.zwplaw.ch und unter anderem spezialisiert auf Strassenverkehrsrecht. Zudem postet er seine Autoquartette auf dem Auto-Blog von www.driving.legal.

Wenn Sie ein strassenverkehrsrechtliches Problem oder Fragen dazu haben, schreiben Sie Robin Road eine E-Mail: road@auto-illustrierte.ch

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich hier meist um reale Fälle mit geänderten Namen. Jeder Fall ist verschieden und muss einzeln betrachtet werden. Daher erfolgen sämtliche Empfehlungen und Angaben ohne Gewähr.

 

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