Tempoüberschreitung - Neue Regelungen
Seit Oktober 2023 gibt es neue Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts. Diese beinhalten einige Erleichterungen unter anderem bei Geschwindigkeitsübertretungen, auch wenn die möglichen Strafen nach wie vor hoch sind.
Früher konnte man bei Geschäftsautos ein bisschen tricksen. Wenn die Firma nicht preisgab, wer gefahren war, konnte man zum Beispiel Parkbussen und dergleichen oft elegant umfahren. Seit dem 1. Oktober 2023 haften auch Unternehmen für die Ordnungsbussen der Angestellten. Das heisst, Geschäftsautos, die auf eine AG oder GmbH lauten, haften auch für die Parkbussen und andere leichte Gesetzesverstösse. Darunter fallen auch leichte Geschwindigkeitsübertretungen, also innerorts bis 15 km/h, ausserorts bis 20 km/h und auf der Autobahn bis 30 km/h zu schnell.
Mehr Ermessensspielraum fürs Gericht
Seit Oktober 2023 gibt es noch weitere Neuerungen im Strassenverkehrsrecht. Die sogenannten Raserdelikte wurden etwas entschärft. Als Raser gilt zwar immer noch, wer innerorts bei erlaubten 30 km/h mit 70 km/h, bei 50 km/h mit 100 km/h, ausserorts bei 80 km/h mit 140 km/h und auf der Autobahn bei 120 km/h mit 200 km/h zu stark aufs Gas drückt beziehungsweise den Strom fliessen lässt. Weiterhin beträgt die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr und der Führerausweisentzug zwei Jahre.
Die Gerichte erhalten aber neu mehr Ermessensspielraum, um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und unnötige Härten zu vermeiden (Notfallfahrten etc.). Ist die Täterin oder der Täter beispielsweise noch nicht vorbelastet, kann das Gericht weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängen. Bei einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr kann die Dauer des Führerausweisentzugs neu auf ein Jahr reduziert werden. Bei Ersttätern wird die Freiheitsstrafe übrigens in den meisten Fällen bedingt ausgesprochen, das heisst unter Bewährung. Dafür wird eine Busse aufgebrummt.
Führerschein auf Probe wird nicht gleich annulliert
Eine weitere Neuerung: Begeht eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine leichte Widerhandlung, wird neu weder die Probezeit verlängert noch der Führerausweis annulliert. Die Probezeit wird nur dann um ein Jahr verlängert, wenn das Billett auf Probe wegen Begehung einer sogenannten mittelschweren (meist bei Unfall) oder schweren Widerhandlung (innerorts ab 75 km/h, ausserorts ab 110 km/h und auf der Autobahn ab 155 km/h zu schnell) entzogen wird. Der Führerausweis auf Probe verfällt aber, wenn während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen wird.
Die Abstufung der Geschwindigkeitsübertretungen
Für die Polizei, Feuerwehr, Sanitäter und Zöllner gibt es ebenfalls Erleichterungen. Bei unverhältnismässigen Verkehrsregelverletzungen auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre und nicht mehr jene zur signalisierten Höchstgeschwindigkeit beurteilt. Die gesetzliche Mindestdauer des Führerausweisentzugs kann zudem immer unterschritten werden. Robin Road wünscht Ihnen weiterhin gute Fahrt!
Rechtsberatung von Robin Road
Dr. Rainer Riek alias Robin Road ist Rechtsanwalt und Notar bei www.zp-law.ch und unter anderem spezialisiert auf Strassenverkehrsrecht. Auf www.driving.legal schreibt er seinen Autoblog. Die auto-illustrierte offeriert allen Abonnenten eine kostenlose Rechtsberatung. Schreiben Sie uns an ai-abo@c-media.ch.
Text: Rainer Riek alias Robin Road
Bilder: ai-Online-Archiv