Robin Road

Im Grenzbereich

Wegen einem Stundenkilometer zu viel muss Diana den Führerausweis abgeben. Hätte sie dies gewusst, wäre sie langsamer gefahren, regt sie sich auf! Welche Grenzwerte muss man sich merken? Robin Road alias Dr. Rainer Riek gibt Antwort.

Veröffentlicht am 22.08.2021

Es gelten Fünferschritte: 15 km/h innerorts, 20 km/h ausserorts und 25 km/h auf Autobahnen — jeweils netto zu schnell. Bewegt man sich innerhalb dieser Grenzwerte bewegt, riskiert man zwar eine Busse, aber den Führerausweis muss man grundsätzlich nicht abgeben. Als Ritter der Strasse will Robin Road aber nicht zum Schnellfahren animieren. Bekanntlich passiert es aber schneller als einem lieb ist, und schon fährt man zu schnell, ohne es zu wissen oder zu wollen. Besonders heikel ist dies bei unbekannten weil «ortsunkundigen» 30-er Zonen, wenn man es auf der Autobahn anfangs einer temporeduzierten Strecke, zum Beispiel vor einer Verzweigung ausrollen lässt, oder wenn man sich ausserorts wähnt, aber sich noch immer innerorts befindet.

 


Unübersichtlich …

Oberhalb der Kennzahlen 15 km/h, 20 km/h und 25 km/h wird es unübersichtlich, wenn es um den Ausweisentzug geht: Dann kommt es darauf an, ob man vorbelastet ist, sprich ob innerhalb einer Probezeit von zwei oder fünf Jahren der Ausweis entzogen oder eine sogenannte Verwarnung ausgesprochen wurde. Ob die Probezeit zwei oder fünf Jahre beträgt, hängt wiederum davon ab, was einem damals vorgeworfen wurde und wie schwerwiegend der aktuelle Vorwurf lautet. Alles klar?

Nein! Denn die Probezeit läuft nicht vom Datum des Vorfalls an, welcher zur Vorbelastung geführt hat. Massgebend ist der Tag, an dem man den Ausweis zurückerhalten hatte. Bei einer Verwarnung zählt das Datum der Verfügung des Strassenverkehrsamts. Über diese Fristen informieren leider nicht alle Strassenverkehrsämter. Das bedeutet, man ist der vorhin erwähnten Unübersichtlichkeit ausgesetzt wie die Windschutzscheibe den Insekten auf der Fahrt in den Süden — oder natürlich umgekehrt.

Zur Erinnerung (s. ai 07/2020): Man darf sich nicht zu früh freuen, wenn vermeintlich «nur» eine Busse und Geldstrafe von der Staatsanwaltschaft ins Haus flattert. Die Staatsanwaltschaft ist nicht für den Ausweisentzug zuständig, sondern das Strassenverkehrsamt. Der Ausweisentzug kommt aber in der Regel erst, sobald die Busse und Geldstrafe — siehe Bussenrechner — akzeptiert wurde. Und ist die Rechnung der Staatsanwaltschaft bereits bezahlt und will man sich dann gegen den Ausweisentzug wehren, ist man mit seiner Verteidigung oft zu spät, will heissen: Man muss sich bereits gegen die Busse und Geldstrafe wehren und Einsprache dagegen erheben – auch wenn man nur den Ausweisentzug verhindern möchte. Alles klar zum Zweiten?

 


… und verwirrend

Nein! Zu allem Übel fallen nicht nur die Zuständigkeiten von Staatsanwaltschaft und Strassenverkehrsamt auseinander, und der Ausweisentzug kommt wie die alte Fasnacht mit Verzögerung, sondern beide Ämter verlangen je ihre eigenen Gebühren. Das bedeutet, dass Diana neben der Busse und der Gebühr der Staatsanwaltschaft auch noch eine Gebühr für den Ausweisentzug von mehreren hundert Franken bezahlt. Und Sie erraten es: Diese Gebühr kommt oft erst, nachdem der Ausweisentzug verfügt wurde, dann immerhin aber als letzte stattliche oder eben staatliche Überraschung. Alles zusammen gibt man also schnell mal einen vierstelligen Betrag aus.

Bevor man sich in den Strudel dieser Irrungen und Wirrungen begibt, hält man sich besser an die Geschwindigkeitsbegrenzungen und macht es wie Diana: Tempomat mit Verkehrszeichenerkennung rein und aufmerksam die Signalisation der Tempolimiten beachten!

Robin Road wünscht Ihnen weiterhin gute Fahrt!

 

Text: Robin Road
Fotos: Vesa Eskola

 

Robin Road hilft


Dr. Rainer Riek — alias Robin Road — schreibt in jeder ai-Ausgabe oder auf unserer Homepage
www.auto-illustrierte.ch über strassenverkehrsrechtliche Themen sowie rund ums Auto im Recht. Er ist Rechtsanwalt und Notar bei www.zp-law.ch und unter anderem spezialisiert auf Strassenverkehrsrecht. Zudem postet er seine Autoquartette auf dem Auto-Blog von www.driving.legal.

Wenn Sie ein strassenverkehrsrechtliches Problem oder Fragen dazu haben, schreiben Sie Robin Road eine E-Mail: road@auto-illustrierte.ch

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich hier meist um reale Fälle mit geänderten Namen. Jeder Fall ist verschieden und muss einzeln betrachtet werden. Daher erfolgen sämtliche Empfehlungen und Angaben ohne Gewähr.

 

Bisher erschienene Beiträge von Robin Road:

Schwerer als die Polizei erlaubt?

Wem gehören meine Daten?

Radar, Blitzer und Konsorten

Gespachtelt, verrostet, geschweisst

Wer haftet beim E-Auto-Brand?

Rechts oder richtig?

Gestohlen gekauft

Camping – wild oder legal?

Die Auslandstat

Aussage gegen Aussage beim Posen

Gegen Strafbefehl vorgehen lohnt sich

Killt Corona die Via Sicura?

<< Zurück zur Übersicht

Das könnte Sie auch interessieren: