Robin Road

Studieren geht über parkieren (Teil 2)

In der letzten Kolumne von Robin Road konnte Franziska kaum glauben, dass eine Parkbusse auf einem öffentlichen Parkplatz einen vierstelligen Betrag ausmachen kann. Daraufhin hat sie sich einen Parkplatz gemietet. Prompt steht ein fremdes Auto darauf. Darf sie das einfach so abschleppen lassen? Robin Road alias Rechtsanwalt und Notar Dr. Rainer Riek gibt Auskunft (Teil 2).

Veröffentlicht am 20.03.2022

Gleich vorweg: Ich muss Franziska enttäuschen. In den meisten Fällen ist das Abschleppen nicht erlaubt – egal, ob man Eigentümer oder Mieter des Parkplatzes ist. Auch ein richterliches Verbot hilft nicht. Nur, wenn es schwerwiegende Gründe gibt und es verhältnismässig ist. Gemäss Factsheet der Zürcher Polizei ist das der Fall, wenn der Berechtigte den Parkplatz selber dringend braucht oder ihm die Durchfahrt versperrt wird (s. Link zum Ordnungsbussenkatalog). Denkbar sind (medizinische) Notfälle, allenfalls auch Gerichtstermine oder längere Zug- oder Flugreisen. Wird der Falschparkierer ohne grösseren Aufwand ausfindiggemacht, muss er zuerst aufgefordert werden, sein Fahrzeug wegzustellen, bevor ein Abschleppunternehmen aufgeboten wird. Das ist dann der Fall, wenn eine Telefonnummer hinterlegt wurde oder der Aufenthaltsort bekannt und die Lenkerschaft in der Nähe ist.

 

Selbstjustiz wird teuer

Wer aus Ärger oder aus Prinzip den Abschleppdienst bestellt, riskiert eine Strafanzeige wegen Nötigung. Die riskiert auch, wer illegal parkierte Fahrzeuge zustellt oder blockiert. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Hinderung der Wegfahrt während 18 Minuten gerade noch als zulässig taxiert.

Eine Parkverbotstafel – beispielsweise mit dem Hinweis auf das Abschleppen – schreckt ab, nützt rechtlich betrachtet aber nichts. Das legalisiert nicht das Abschleppen. Weiter kann der Eigentümer, nicht aber der Mieter, ein richterliches Verbot beantragen. Es ist aber nur auf ein schriftliches Gesuch hin möglich und verursacht je nach Kanton Gebühren zwischen 300 und 1000 Franken. Dennoch gelten die beschriebenen Regeln über das Abschleppen. Immerhin kann mit dem Verbot Strafanzeige gegen den Parksünder eingereicht und von diesem eine Umtriebsentschädigung verlangt werden. Sie darf aber nicht unverhältnismässig hoch sein. Das Bundesgericht hielt eine Entschädigung von 52 Franken als angemessen. Viel mehr liegt wohl nicht drin. Mit der Strafanzeige bekommt der Parksünder immerhin eine weitere Rechnung aufgebrummt. 

Abschleppkosten prüfen

Und der Parksünder, wie muss der sich verhalten, wenn sein Auto ab- geschlepptwird?Oftverlangtder Abschleppdienst die Bezahlung der Abschleppkosten, bevor das Auto herausgegeben wird. Das ist nicht zulässig und kann zur Strafanzeige wegen Nötigung gegen den Abschleppdienst führen. Zumindest kann die Polizei gerufen werden. Die Abschleppkosten darf der Abschleppdienst übrigens nur vom Parksünder verlangen, wenn er dafür vom Parkplatzeigentümer schriftlich ermächtigt wurde. Verlangen Sie daher die sogenannte Abtretungserklärung. Liegt die nicht vor, trägt der Parkplatzeigentümer oder -mieter die Abschleppkosten.

Unabhängig davon kommt es vor, dass die Abschleppkosten sehr hoch sind. Verlangen Sie eine Abrechnung und prüfen Sie, ob der Zeitaufwand und der verrechnete Stundenansatz plausibel sind. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass der Betrag für das Abschleppen eines Motorrads von 675 Franken mehr als doppelt so hoch ist wie der Tarif der Stadtpolizei Zürich. Und schliesslich: Wer nicht zahlt, wird vom Abschleppdienst oft dazu gedrängt, ein Formular zu unterschreiben. Dabei handelt es sich meist um eine Schuldanerkennung. Unterzeichnen Sie dieses Formular nicht. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.

Nützt alles nichts und Sie brauchen das Auto dringend, rufen Sie die Polizei oder zahlen Sie die Kosten. Sie können versuchen, diese, oder den unberechtigten Teil davon, vom Parkplatzeigentümer zurückzuverlangen – wenn Sie so weit gehen wollen, sogar via Gerichtsklage oder Betreibung. Wie dieses Verfahren ausgeht, ist aber offen und die Gebühren können bald einmal die Abschleppkosten überschreiten.

Franziska liess es bleiben, hat eine Parkverbotstafel aufgestellt und den Vermieter kontaktiert, um ein richterliches Verbot zu erwirken. Wir sind gespannt, ob es wirkt.

Robin Road wünscht Ihnen gute Fahrt und vor allen Dingen ein bussenfreies Parkieren.

 

Text: Robin Road
Fotos: Vesa Eskola

 

Hier können Sie den Ordnungsbussenkatalog durchstöbern




 

Robin Road hilft

Dr. Rainer Riek — alias Robin Road — schreibt in jeder ai-Ausgabe oder auf unserer Homepage
www.auto-illustrierte.ch über strassenverkehrsrechtliche Themen sowie rund ums Auto im Recht. Er ist Rechtsanwalt und Notar bei www.zp-law.ch und unter anderem spezialisiert auf Strassenverkehrsrecht. Zudem postet er seine Autoquartette auf dem Auto-Blog von www.driving.legal

Wenn Sie ein strassenverkehrsrechtliches Problem oder Fragen dazu haben, schreiben Sie Robin Road eine E-Mail: road@auto-illustrierte.ch

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich hier meist um reale Fälle mit geänderten Namen. Jeder Fall ist verschieden und muss einzeln betrachtet werden. Daher erfolgen sämtliche Empfehlungen und Angaben ohne Gewähr.

 

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