ACS: Anpassungen im Strassenverkehrsgesetz ab 1. 1. 2021

Gesetzesänderungen ab 1. Januar 2021

Was Anfang dieses Jahres 2020 angekündigt wurde, wird nun per 1. Januar 2021 Realität: Der Bundesrat hat im Mai und Juli neue Verkehrsregeln und Signalisierungsvorschriften verabschiedet, diese werden auf Anfang nächsten Jahres wirksam. Einige der neuen Regeln haben es durchaus in sich. Der Automobil Club der Schweiz (ACS) hat die wichtigsten Änderungen zusammengetragen.

Veröffentlicht am 25.12.2020

Reissverschlussprinzip

Wird auf der Autobahn eine Spur abgebaut, gilt neu das Reissverschlussprinzip. Die Verkehrsteilnehmenden müssen die Fahrzeuge auf der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass die abgebaute Spur zu früh verlassen wird und sich auf der verbleibenden Spur ein Rückstau bildet.

Viele können sich bestimmt daran erinnern, dieses Prinzip als goldene Regel bei der Fahrausbildung gelernt zu haben. Im Unterschied zu damals ist es ab 1. 1. 2021 eine gesetzlich verankerte Regel, die bei Missachtung mit einer Busse von CHF 100 geahndet werden kann.

 

Rettungsgasse

Auch sie wird Pflicht. Ab 1.1.2021 kann gebüsst werden, wer die Rettungsgasse behindert. Bei Stau auf Autobahnen muss eine Rettungsgasse gebildet werden, damit Rettungskräfte jederzeit und auch mit grossen Fahrzeugen (Abschleppwagen, Feuerwehr) zwischen den Kolonnenfahrzeugen hindurch an den Unfallort fahren können. Dazu gliedern sich die Fahrzeuge auf der linken Spur an den linken Fahrbahnrand, die Fahrzeuge auf der mittleren und/oder rechten Spur reihen sich am rechten Fahrbahnrand ein. Das Befahren des Pannenstreifens ist nicht erlaubt.

 

Rechtsvorbeifahren auf der Autobahn

Bis anhin war das Rechtsvorbeifahren an Fahrzeugen auf der Autobahn nur im parallelen Kolonnenverkehr zulässig. Ab 1. 1. 2021 wird dies neu gemäss Verkehrsregelverordnung so geregelt sein (Art. 36, Abs. 5):

Es darf mit gebotener Vorsicht in folgenden Fällen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden:

- bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen
- auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind
- sofern der links liegende Fahrstreifen mit einer Sicherheitslinie (…) oder bei Doppellinien-Markierung (…) mit einer linksseitig angebrachten Sicherheitslinie abgegrenzt ist, bis zum Ende der entsprechenden Markierung, insbesondere auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten
- auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten

Das Rechtsüberholen ist nach wie vor verboten. Nach Gesetz gilt als Überholvorgang, wenn eine Fahrspur verlassen wird, um eines oder mehrere Fahrzeuge zu überholen und anschliessend wieder auf die ursprüngliche Fahrspur eingeschwenkt wird. So wird auch das Rechtsüberholen definiert. Zuwiderhandlungen können mit einer Busse von 250 Franken sanktioniert werden.

 

Anpassung Höchstgeschwindigkeit für Anhänger bis 3.5 Tonnen

Was im umliegenden Ausland bereits länger möglich ist, wird nun in der Schweiz ebenfalls erlaubt. Mit der Gesetzesänderung per 1. 1. 2021 dürfen leichte Motorfahrzeuge mit Anhängern bis 3.5 Tonnen maximal 100 km/h auf der Autobahn fahren, sofern das Zugfahrzeug und der Anhänger für diese Geschwindigkeit zugelassen sind.

 

Rechts abbiegen bei Rot für Velos erlaubt

Neu dürfen Fahrräder an roten Ampeln rechts abbiegen sofern dies entsprechend signalisiert ist.

Das führt zu einem veränderten Verkehrsfluss, was von allen übrigen Verkehrsteilnehmenden noch mehr Aufmerksamkeit erfordert.

 

Kinder mit dem Velo auf dem Trottoir

Bisher durften nur Kinder im Vorschulalter mit dem Velo auf dem Trottoir fahren. Ab Anfang nächsten Jahres ist dies Kindern bis 12 Jahre erlaubt, sofern kein Radstreifen oder Radweg vorhanden ist.

Diese neue Regel hat Konfliktpotential, denn der Fussverkehr teilt heute schon seinen Verkehrsraum mit allerlei fahrzeugähnlichen Gefährten wie Trottinett, Skateboards, etc. Wichtig ist, dass Eltern ihren Kindern das angemessene Verhalten auf dem Trottoir vermitteln: Rücksicht auf andere Menschen und Tiere nehmen, Geschwindigkeit der Fussgängerdichte anpassen, vor dem Überqueren des Fussgängerstreifens unbedingt vom Fahrrad absteigen, anhalten und zu Fuss die Fahrbahn überqueren.

 

Lernfahrten mit 17 Jahren

Ab 1. 1.2 021 gilt für angehende Neulenkende unter 20 Jahren eine Lernphase von 12 Monaten. Damit sie dennoch die Prüfung mit 18 Jahren ablegen können, dürfen sie bereits mit 17 Jahren den Lernfahrausweis beantragen.

Ziel dieser neuen Regelung ist es, dass Neulenkende so viele Lernfahrten wie möglich absolvieren, bevor sie an die praktische Prüfung gehen. Der ACS empfiehlt dabei unbedingt mind. 10 Lektionen beim Fahrlehrer, damit von Anfang an eine gute Basis für die Begleitfahrten mit Eltern gelegt wird. Für junge Erwachsene mit Jahrgang 2003 hat der Bund eine Übergangslösung festgelegt: Für sie gilt noch die bisherige Regelung, sie können weiterhin mit 18 Jahren die Prüfung ablegen.

 

Text: ACS/Anita Brechtbühl

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